Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Auslandsreisekostenverordnung

SächsARKVO

§ 2 Grenzübertritt

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsARKVO/2#abs-1 (1) Die Abgrenzung zwischen Auslandstagegeld und Auslandsübernachtungskostenerstattung einerseits und Inlandstagegeld und Inlandsübernachtungskostenerstattung andererseits bestimmt sich nach dem Land, das der Auslandsdienstreisende vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht. Wird bei Auslandsdienstreisen das Inland vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht, wird Auslandstagegeld für das Land des letzten Geschäfts-, Dienst- oder Wohnortes im Ausland gezahlt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsARKVO/2#abs-2 (2) Bei Flugreisen gilt ein Land in dem Zeitpunkt als erreicht, in dem das Flugzeug dort landet; Zwischenlandungen bleiben unberücksichtigt, es sei denn, dass durch sie Übernachtungen notwendig werden. Erstreckt sich eine Flugreise über mehr als zwei Kalendertage, ist für die Tage, die zwischen dem Tag des Abflugs und dem Tag der Landung liegen, das Auslandstagegeld für Österreich maßgebend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsARKVO/2#abs-3 (3) Bei Schiffsreisen ist das Auslandstagegeld für Luxemburg, für die Tage der Ein- und Ausschiffung das für den Hafenort geltende Auslands- oder Inlandstagegeld maßgebend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsARKVO/2#abs-4 (4) Die in den Absätzen 1 und 2 Satz 1 auf das jeweilige Land bezogenen Vorschriften sind auch für Orte anzuwenden, soweit für diese Auslandstagegelder und Beträge für Auslandsübernachtungskostenerstattung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 festgesetzt worden sind.

§ 1 § 3