Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Rechtspfleger
SächsAPORPfl§ 26 Hilfsmittel
Stand: 01.05.2024
Der Prüfungsausschuss lässt die Hilfsmittel für die schriftliche und mündliche Prüfung zu. Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer haben die Hilfsmittel selbst zu beschaffen.