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SächsAPOArchiv§ 27 Mängel im Prüfungsverfahren
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOArchiv/27#abs-1 (1) Erweist sich, dass das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, die die Chancengleichheit erheblich verletzt haben, kann der Prüfungsausschuss auf Antrag eines Anwärters oder von Amts wegen anordnen, dass von einem bestimmten Anwärter oder von allen Anwärtern die Staatsprüfung oder einzelne Teile derselben zu wiederholen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOArchiv/27#abs-2 (2) Ein Antrag nach Absatz 1 ist unverzüglich schriftlich beim jeweils zuständigen Prüfungsausschuss zu stellen. Er darf keine Bedingungen enthalten und kann nicht zurückgenommen werden. Die Geltendmachung ist ausgeschlossen, wenn seit dem Abschluss des mit einem Mangel behafteten Prüfungsteils ein Monat verstrichen ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOArchiv/27#abs-3 (3) Sechs Monate nach Abschluss der Staatsprüfung darf der Prüfungsausschuss von Amts wegen Anordnungen nach Absatz 1 nicht mehr treffen.