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SächsAPOArchiv§ 19 Schriftliche Abschlussprüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOArchiv/19#abs-1 (1) Die Aufgaben für die schriftliche Abschlussprüfung sowie die Ersatzaufgaben für etwa erforderlich werdende Nachprüfungen und die zugelassenen Hilfsmittel bestimmt der Prüfungsausschuss unter Berücksichtigung der Vorschläge des Ausbildungsarchivs.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOArchiv/19#abs-2 (2) Folgende Aufgaben sind an zwei unterschiedlichen Tagen zu bearbeiten:
1. eine Arbeit über ein auf die sächsische Geschichte bezogenes Thema und
2. eine Arbeit aus einem anderen Gebiet gemäß § 10 Absatz 3.
Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Aufgabe 240 Minuten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOArchiv/19#abs-3 (3) Der Prüfungsausschuss leitet die ausgewählten Prüfungsaufgaben mit der Mitteilung über die zugelassenen Hilfsmittel und die Bearbeitungszeit dem Ausbildungsleiter verschlossen zu. Die Umschläge sind erst bei Beginn der Aufgabenbearbeitung in Gegenwart der Anwärter zu öffnen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOArchiv/19#abs-4 (4) Die Anwärter haben die Arbeiten anstelle des Namens mit einer Kennziffer zu versehen. Die Kennziffern werden vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung durch den Aufsicht Führenden vergeben. Die Zuordnung der Namen zu den Kennziffern wird dem Schriftführer vom Aufsicht Führenden in einem verschlossenen Umschlag übergeben und darf vor Abschluss der Bewertung der schriftlichen Abschlussprüfung nicht bekannt gegeben werden. Der Schriftführer übergibt sie dem Prüfungsausschuss nach Abschluss der Bewertung der schriftlichen Abschlussprüfung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOArchiv/19#abs-5 (5) Der Ausbildungsleiter bestimmt, wer die Aufsicht bei der schriftlichen Abschlussprüfung führt. Der Aufsicht Führende fertigt über den Verlauf der schriftlichen Abschlussprüfung ein Protokoll an. Im Protokoll ist bei jeder Kennziffer die Anzahl der abgegebenen Blätter anzugeben. Der Aufsicht Führende verzeichnet auf jeder Arbeit den Zeitpunkt des Beginns der Bearbeitung und der Abgabe sowie Unterbrechungszeiten und unterschreibt diesen Vermerk. Die Arbeiten und das Prüfungsprotokoll sind verschlossen dem als Erstkorrektor bestimmten Mitglied des Prüfungsausschusses unmittelbar zu übersenden.