Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst

SächsAPO-Justiz-JVD

§ 41 Übergangsregelungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPO-Justiz-JVD/41#abs-1 (1) Die Ausbildung und Prüfung der Anwärterinnen und Anwärter, die sich im Vorbereitungsdienst befinden und diesen vor dem 1. September 2023 angetreten haben, richtet sich nach der Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst vom 18. August 2014 (SächsGVBl. S. 494), die durch die Verordnung vom 6. Juli 2018 (SächsGVBl. S. 481) geändert worden ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPO-Justiz-JVD/41#abs-2 (2) Für die Anwärterinnen und Anwärter, die den Vorbereitungsdienst bis zum 31. Januar 2024 angetreten haben, ist § 2 Absatz 2 nicht anzuwenden.

§ 40 § 42