Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Vermögensgesetzes

SächsAGVermG

§ 6 In- Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGVermG/6#abs-1 (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Sächsische Gesetz zur Ausführung des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (SächsAGVermG) vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1261) außer Kraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGVermG/6#abs-2 (2) Am 31. Dezember 2000 treten außer Kraft:

1. die Erste Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Zusammenlegung von Ämtern zur Regelung offener Vermögensfragen (VermGZuVO) vom 2. August 1996 (SächsGVBl. S. 359),

2. die Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Zusammenlegung von Ämtern zur Regelung offener Vermögensfragen (2. VermGZuVO) vom 30. März 1999 (SächsGVBl. S. 187) und

3. die Dritte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Zusammenlegung von Ämtern zur Regelung offener Vermögensfragen (3. VermGZuVO) vom 31. März 2000 (SächsGVBl. S. 132).

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 24. August 2000

Der Landtagspräsident

Erich Iltgen

Der Ministerpräsident

Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister

für Wirtschaft und Arbeit

Dr. Kajo Schommer

§ 5