Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Vermögensgesetzes

SächsAGVermG

§ 4 Aufsicht

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGVermG/4#abs-1 (1) Die Landesdirektion Sachsen übt die Fachaufsicht über die Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen aus. Dieser steht ein Beanstandungsrecht, ein Anordnungsrecht und ein Recht zur Ersatzvornahme zu; die §§ 114 bis 116 SächsGemO gelten entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGVermG/4#abs-2 (2) Wird gegen einen Landkreis oder eine Kreisfreie Stadt in Fällen nach § 1 Abs. 1 Klage erhoben, kann diese Gebietskörperschaft sich vor den Verwaltungsgerichten durch die Landesdirektion Sachsen vertreten lassen.

§ 3 § 5