Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz zur Ausführung des Pass- und Personalausweisgesetzes im Freistaat Sachsen

SächsAGPassPAuswG

§ 1 Sachliche Zuständigkeit der Pass- und Personalausweisbehörden

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGPassPAuswG/1#abs-1 (1) Sachlich zuständige Pass- und Personalausweisbehörden sind die Gemeinden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGPassPAuswG/1#abs-2 (2) Die Aufgaben der Pass- und Personalausweisbehörden sind Pflichtaufgaben nach Weisung. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt. Fachaufsichtsbehörden nach § 123 Absatz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), in der jeweils geltenden Fassung, sind die Rechtsaufsichtsbehörden nach § 112 der Sächsischen Gemeindeordnung .

§ 2