Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Ausführungsgesetz zu Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch sowie Tabakerzeugnisgesetz
SächsAGLFGB§ 14 Gebühren
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGLFGB/14#abs-1 (1) Bei der Gebührenberechnung für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei Hausschlachtungen findet Artikel 79 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 81 der Verordnung (EU) 2017/625 entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGLFGB/14#abs-2 (2) Für die Gebührenerhebung bei amtlichen Kontrollen
1. nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 mit Ausnahme von Kontrollen der Mittel zum Tätowieren, der kosmetischen Mittel und der Bedarfsgegenstände im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 bis 9 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ,
2. nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 und
3. nach § 5 Absatz 1
gilt Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe b und c sowie Artikel 80 der Verordnung (EU) 2017/625 entsprechend, soweit diese nicht unmittelbar gilt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGLFGB/14#abs-3 (3) Für amtliche Kontrollen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bezüglich der Mittel zum Tätowieren, der kosmetischen Mittel und der Bedarfsgegenstände im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 bis 9 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches können im Falle festgestellter Nichtkonformität Gebühren zur Deckung der Kosten für die mit der Kontrolle im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten erhoben werden.