Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Ausführungsgesetz zum Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung
SächsAG-AFBG§ 1 Zuständige Behörde
Stand: 26.08.2026
Zuständige Behörde nach dem Sechsten Abschnitt des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juni 2016 (BGBl. I S. 1450), in der jeweils geltenden Fassung, ist im Freistaat Sachsen die Sächsische Aufbaubank – Förderbank.