Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Artikel-10-Gesetz-Ausführungsgesetz
SächsAG G 10§ 5
Stand: 26.08.2026
Durch dieses Gesetz werden das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und Artikel 27 der Verfassung des Freistaates Sachsen ) und das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen ) eingeschränkt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Dresden, den 16. Oktober 1992
Der Landtagspräsident
Erich Iltgen
Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
Der Staatsminister des Innern
Heinz Eggert