Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Haushaltsordnung

SäHO

§ 83 Haushaltsabschluss

Stand: 26.08.2026

Sachsen

In dem Haushaltsabschluss sind nachzuweisen

1. a)

das kassenmäßige Jahresergebnis nach § 82 Nr. 1 Buchst. c,

b)

das kassenmäßige Gesamtergebnis nach § 82 Nr. 1 Buchst. e;

2. a)

die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahmereste und Ausgabereste,

b)

die in das folgende Haushaltsjahr zu übertragenden Einnahmereste und Ausgabereste,

c)

der Unterschied aus Buchstabe a und Buchstabe b,

d)

das rechnungsmäßige Jahresergebnis aus Nummer 1 Buchst. a und Nummer 2 Buchst. c,

e)

das rechnungsmäßige Gesamtergebnis aus Nummer 1 Buchst. b und Nummer 2 Buchst. b;

3. die Höhe der eingegangenen Verpflichtungen und der Geldforderungen, soweit nach § 71 Abs. 2 die Buchführung angeordnet worden ist.

§ 82 § 84