Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Haushaltsordnung

SäHO

§ 51 Besondere Personalausgaben

Stand: 26.08.2026

Sachsen1 Entscheidung

Personalausgaben, die nicht auf Gesetz oder Tarifvertrag beruhen, dürfen nur geleistet werden, wenn dafür Ausgabemittel besonders zur Verfügung gestellt sind.

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