Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Haushaltsordnung
SäHO§ 51 Besondere Personalausgaben
Stand: 26.08.2026
Personalausgaben, die nicht auf Gesetz oder Tarifvertrag beruhen, dürfen nur geleistet werden, wenn dafür Ausgabemittel besonders zur Verfügung gestellt sind.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 51 SäHO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 26.09.2017 – 5 P 1/16Initiativrecht des Personalrats für die Aufstellung eines Sozialplans trotz des erhobenen Einwandes fehlender HaushaltsmittelZitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.