Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Haushaltsordnung
SäHO§ 51 Besondere Personalausgaben
Stand: 26.08.2026
Personalausgaben, die nicht auf Gesetz oder Tarifvertrag beruhen, dürfen nur geleistet werden, wenn dafür Ausgabemittel besonders zur Verfügung gestellt sind.