Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Haushaltsordnung
SäHO§ 46 Deckungsfähigkeit
Stand: 26.08.2026
Deckungsfähige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen dürfen, solange sie verfügbar sind, nach Maßgabe des § 20 Abs. 1 oder des Deckungsvermerks zugunsten einer anderen Ausgabe verwendet werden.