Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Haushaltsordnung
SäHO§ 41 Haushaltswirtschaftliche Sperre
Stand: 26.08.2026
Wenn die Entwicklung der Einnahmen oder Ausgaben es erfordert, kann das Staatsministerium der Finanzen es von seiner Einwilligung abhängig machen, ob Verpflichtungen eingegangen oder Ausgaben geleistet werden.