Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Haushaltsordnung
SäHO§ 19 Übertragbarkeit
Stand: 26.08.2026
Ausgaben für Investitionen und Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen sind übertragbar. Andere Ausgaben können im Haushaltsplan für übertragbar erklärt werden, wenn dies ihre wirtschaftliche und sparsame Verwendung fördert.