Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Haushaltsordnung

SäHO

§ 14 Übersichten zum Haushaltsplan, Funktionenplan

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4HO/14#abs-1 (1) Der Haushaltsplan hat folgende Anlagen:

1. Darstellungen der Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen

a)

in einer Gruppierung nach bestimmten Arten (Gruppierungsübersicht),

b)

in einer Gliederung nach bestimmten Aufgabengebieten (Funktionenübersicht),

c)

in einer Zusammenfassung nach Buchstabe a und Buchstabe b (Haushaltsquerschnitt);

2. eine Übersicht über die den Haushalt in Einnahmen und Ausgaben durchlaufenden Posten;

3. eine Übersicht über die Planstellen und die anderen Stellen und

4. einen Nachweis der Schulden.

Die Anlagen sind dem Entwurf des Haushaltsplans beizufügen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4HO/14#abs-2 (2) Die Funktionenübersicht richtet sich nach Verwaltungsvorschriften über die Gliederung der Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nach Aufgabengebieten (Funktionenplan).

§ 13 § 15