Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Haushaltsordnung
SäHO§ 14 Übersichten zum Haushaltsplan, Funktionenplan
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4HO/14#abs-1 (1) Der Haushaltsplan hat folgende Anlagen:
1. Darstellungen der Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
a)
in einer Gruppierung nach bestimmten Arten (Gruppierungsübersicht),
b)
in einer Gliederung nach bestimmten Aufgabengebieten (Funktionenübersicht),
c)
in einer Zusammenfassung nach Buchstabe a und Buchstabe b (Haushaltsquerschnitt);
2. eine Übersicht über die den Haushalt in Einnahmen und Ausgaben durchlaufenden Posten;
3. eine Übersicht über die Planstellen und die anderen Stellen und
4. einen Nachweis der Schulden.
Die Anlagen sind dem Entwurf des Haushaltsplans beizufügen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4HO/14#abs-2 (2) Die Funktionenübersicht richtet sich nach Verwaltungsvorschriften über die Gliederung der Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nach Aufgabengebieten (Funktionenplan).