Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Haushaltsordnung SäHO § 117 Übergangsvorschrift Stand: 26.08.2026 Sachsen Für den Vermögensbestand bis zum 31. Dezember 2006 ist abweichend von den § 80 Abs. 2 und § 86 ein einfacher Vermögensnachweis ausreichend.