Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Haushaltsordnung
SäHO§ 107 Umlagen, Beiträge
Stand: 26.08.2026
Ist die juristische Person des öffentlichen Rechts berechtigt, Umlagen oder Beiträge zu erheben, so ist die Höhe der Umlagen oder der Beiträge für das neue Haushaltsjahr gleichzeitig mit der Feststellung des Haushaltsplans festzusetzen.