Art 24 Beziehung zum Übereinkommen von Rom
Stand: 03.07.2026
Wird zitiert von 2
- BGH, 06.07.2021 – II ZR 206/20Internationale Zuständigkeit der Gerichte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union: Gerichtsstand des Erfüllungsorts für Ansprüche aus einer harten PatronatserklärungZitiert von 1
- EuGH, 14.09.2023 – C-632/21Zitiert von 3
2 Entscheidungen zu Art 24 Rom I-VO →
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Rom%20I-VO/24#abs-1 (1) Diese Verordnung tritt in den Mitgliedstaaten an die Stelle des Übereinkommens von Rom, außer hinsichtlich der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, die in den territorialen Anwendungsbereich dieses Übereinkommens fallen und für die aufgrund der Anwendung von Artikel 299 des Vertrags diese Verordnung nicht gilt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Rom%20I-VO/24#abs-2 (2) Soweit diese Verordnung die Bestimmungen des Übereinkommens von Rom ersetzt, gelten Bezugnahmen auf dieses Übereinkommen als Bezugnahmen auf diese Verordnung.