Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Rohrfernleitungszuständigkeitsverordnung
RohrFLtgZV§ 2 Anzeigeverfahren
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RohrFLtgZV/2#abs-1 (1) Das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe ist zuständig für die Bearbeitung von Anzeigen nach § 4a der Rohrfernleitungsverordnung bezüglich der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Anlagen, welche die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Rohrfernleitungsverordnung erfüllen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RohrFLtgZV/2#abs-2 (2) Das für Umwelt zuständige Landesamt ist zuständig für die Bearbeitung von Anzeigen nach § 4a der Rohrfernleitungsverordnung bezüglich der in § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannten Anlagen, welche die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Rohrfernleitungsverordnung erfüllen.
Einzelnorm