Gesetze / Rohmilchgüteverordnung
RohmilchGütV§ 37 Aufbewahrungspflichten
Stand: 01.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RohmilchG%C3%BCtV/37#abs-1 (1) Der Abnehmer hat
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RohmilchG%C3%BCtV/37#abs-2 (2) Der Veranstalter von Sachkundelehrgängen hat die Aufzeichnungen nach § 36 Absatz 1 drei Jahre ab dem Ende des Monats ihrer Entstehung aufzubewahren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RohmilchG%C3%BCtV/37#abs-3 (3) Die Untersuchungsstelle hat die Schriftstücke zu der Teilnahme an den Ringuntersuchungen nach § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und die Aufzeichnungen nach § 36 Absatz 2 drei Jahre ab dem Ende des Monats ihrer Entstehung aufzubewahren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RohmilchG%C3%BCtV/37#abs-4 (4) Die Prüfstelle hat alle im Zusammenhang mit den Hauptprüfungen und Wiederholungsprüfungen stehenden Aufzeichnungen drei Jahre ab dem Ende des Monats, in dem die jeweilige Prüfung abgeschlossen wurde, aufzubewahren.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/RohmilchG%C3%BCtV/37#abs-5 (5) Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Unterlagen sind von der jeweils aufbewahrungspflichtigen Person der Landesstelle auf Verlangen vorzulegen.