Gesetze / Rohmilchgüteverordnung
RohmilchGütV§ 35 Aufzeichnungspflichten der Abnehmer
Stand: 01.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RohmilchG%C3%BCtV/35#abs-1 (1) Der Abnehmer hat zu jeder Einführung in die ordnungsgemäße Probenahme innerhalb eines Monats nach der Einführung Folgendes aufzuzeichnen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RohmilchG%C3%BCtV/35#abs-2 (2) Der Abnehmer hat zu jeder Probe innerhalb eines Monats nach dem Erhalt des Ergebnisses der Güteuntersuchung Folgendes aufzuzeichnen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RohmilchG%C3%BCtV/35#abs-3 (3) Der Abnehmer hat zu jedem Schnelltest auf Hemmstoffe innerhalb eines Monats nach der Durchführung des Schnelltests Folgendes aufzuzeichnen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RohmilchG%C3%BCtV/35#abs-4 (4) Der Abnehmer hat für jede Mittelwertbildung innerhalb eines Monats nach der Mittelwertbildung die für die Mittelwertbildung herangezogenen Güteuntersuchungen und die Berechnung des Mittelwerts aufzuzeichnen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/RohmilchG%C3%BCtV/35#abs-5 (5) Der Abnehmer hat für jede Untersuchung zur Identifizierung eines Hemmstoffs innerhalb eines Monats nach der Durchführung der Untersuchung Folgendes aufzuzeichnen: