Gesetze / Rohmilchgüteverordnung

RohmilchGütV

§ 35 Aufzeichnungspflichten der Abnehmer

Stand: 01.07.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RohmilchG%C3%BCtV/35#abs-1 (1) Der Abnehmer hat zu jeder Einführung in die ordnungsgemäße Probenahme innerhalb eines Monats nach der Einführung Folgendes aufzuzeichnen:

1.
das Datum und die Dauer der Einführung;
2.
die Methode und den Inhalt der Einführung;
3.
die Namen der Personen, die die Einführung vorgenommen haben;
4.
die Namen der Teilnehmer;
5.
eine Liste der auf Grund der Einführung ausgestellten Nachweise.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RohmilchG%C3%BCtV/35#abs-2 (2) Der Abnehmer hat zu jeder Probe innerhalb eines Monats nach dem Erhalt des Ergebnisses der Güteuntersuchung Folgendes aufzuzeichnen:

1.
den Namen des Erzeugers;
2.
das Datum der Probenahme;
3.
den Namen des Probenehmers;
4.
die Art der Konservierung der Probe;
5.
die übernommene Rohmilchmenge in Kilogramm, von der die Probe stammt;
6.
das Datum und das Ergebnis der Güteuntersuchung der Probe.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RohmilchG%C3%BCtV/35#abs-3 (3) Der Abnehmer hat zu jedem Schnelltest auf Hemmstoffe innerhalb eines Monats nach der Durchführung des Schnelltests Folgendes aufzuzeichnen:

1.
das Datum des Schnelltests;
2.
Angaben zur Identifikation der Rohmilch und zur Identifikation der Erzeuger, von denen die Rohmilch stammt;
3.
die Art des verwendeten Hemmstofftestsystems;
4.
das Ergebnis des Schnelltests.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RohmilchG%C3%BCtV/35#abs-4 (4) Der Abnehmer hat für jede Mittelwertbildung innerhalb eines Monats nach der Mittelwertbildung die für die Mittelwertbildung herangezogenen Güteuntersuchungen und die Berechnung des Mittelwerts aufzuzeichnen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/RohmilchG%C3%BCtV/35#abs-5 (5) Der Abnehmer hat für jede Untersuchung zur Identifizierung eines Hemmstoffs innerhalb eines Monats nach der Durchführung der Untersuchung Folgendes aufzuzeichnen:

1.
den Namen des Erzeugers;
2.
das Datum der Probenahme;
3.
die Art der Konservierung der Probe;
4.
das Datum der Güteuntersuchung;
5.
das Datum und das Ergebnis der Untersuchung zur Identifizierung des Hemmstoffs;
6.
den Namen der Stelle, die die Untersuchung vorgenommen hat;
7.
die Art des verwendeten Untersuchungsverfahrens.
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