Gesetze / Rohmilchgüteverordnung
RohmilchGütV§ 28 Voruntersuchung auf Hemmstoffe
Stand: 01.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RohmilchG%C3%BCtV/28#abs-1 (1) Werden durch einen Schnelltest Hemmstoffe nachgewiesen, hat der Abnehmer die in § 27 Absatz 3 Satz 1 genannten Proben nach den Anforderungen des § 27 Absatz 3 Satz 2 auf Hemmstoffe vorzuuntersuchen, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RohmilchG%C3%BCtV/28#abs-2 (2) Nach der Voruntersuchung sind die voruntersuchten Proben wieder zu verschließen, als voruntersucht zu kennzeichnen und vom Abnehmer unverzüglich einer Untersuchung durch eine Untersuchungsstelle entsprechend § 27 Absatz 3 Satz 1 zuzuführen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RohmilchG%C3%BCtV/28#abs-3 (3) Zur Durchführung der Untersuchung hat der Abnehmer der Untersuchungsstelle Folgendes mitzuteilen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RohmilchG%C3%BCtV/28#abs-4 (4) Auf den Transport der Proben findet § 16 Absatz 1 bis 3 und auf die Anrechnung der Untersuchungen § 27 Absatz 5 entsprechende Anwendung.