Gesetze / Rohmilchgüteverordnung

RohmilchGütV

§ 28 Voruntersuchung auf Hemmstoffe

Stand: 01.07.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RohmilchG%C3%BCtV/28#abs-1 (1) Werden durch einen Schnelltest Hemmstoffe nachgewiesen, hat der Abnehmer die in § 27 Absatz 3 Satz 1 genannten Proben nach den Anforderungen des § 27 Absatz 3 Satz 2 auf Hemmstoffe vorzuuntersuchen, wenn

1.
diejenige Untersuchungsstelle, die in der Regel für den Abnehmer die Güteuntersuchungen vornimmt, aus Gründen, die der Abnehmer nicht zu vertreten hat, die in § 27 Absatz 3 Satz 1 vorgesehene Untersuchung nicht unverzüglich vornehmen kann oder
2.
von einem oder mehreren der in § 27 Absatz 3 Satz 1 genannten Erzeugern Rohmilch übernommen werden soll, bevor dem Abnehmer das Ergebnis der in § 27 Absatz 3 Satz 1 vorgesehenen Untersuchung übermittelt werden kann.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RohmilchG%C3%BCtV/28#abs-2 (2) Nach der Voruntersuchung sind die voruntersuchten Proben wieder zu verschließen, als voruntersucht zu kennzeichnen und vom Abnehmer unverzüglich einer Untersuchung durch eine Untersuchungsstelle entsprechend § 27 Absatz 3 Satz 1 zuzuführen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RohmilchG%C3%BCtV/28#abs-3 (3) Zur Durchführung der Untersuchung hat der Abnehmer der Untersuchungsstelle Folgendes mitzuteilen:

1.
die Art des verwendeten Schnelltests;
2.
das für die Voruntersuchung verwendete Hemmstofftestsystem;
3.
die Ergebnisse des Schnelltests und der Voruntersuchung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RohmilchG%C3%BCtV/28#abs-4 (4) Auf den Transport der Proben findet § 16 Absatz 1 bis 3 und auf die Anrechnung der Untersuchungen § 27 Absatz 5 entsprechende Anwendung.

§ 27 § 29