Gesetze / Rohmilchgüteverordnung

RohmilchGütV

§ 16 Transport der Proben

Stand: 14.06.2026

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RohmilchG%C3%BCtV/16#abs-1 (1) Der Abnehmer hat die Proben zur Untersuchungsstelle zu transportieren und dabei insbesondere durch Einhaltung der Temperaturvorgaben des § 12 Absatz 2 Satz 2 sicherzustellen, dass der Transport die Verwendbarkeit der Proben nicht beeinträchtigt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RohmilchG%C3%BCtV/16#abs-2 (2) Der Abnehmer kann mit dem Transport einen Dritten, insbesondere die Untersuchungsstelle, beauftragen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RohmilchG%C3%BCtV/16#abs-3 (3) Der Abnehmer hat der Untersuchungsstelle auf deren begründete Nachfrage zu belegen, wie er die Ordnungsgemäßheit des Transports im Sinne des Absatzes 1 sichergestellt hat. Satz 1 gilt nicht, sofern die Untersuchungsstelle mit dem Transport beauftragt ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RohmilchG%C3%BCtV/16#abs-4 (4) Der Abnehmer hat für jeden Kalendermonat mit der Untersuchungsstelle einen Untersuchungsplan für die Proben zu vereinbaren, an dem sich der Transport auszurichten hat.

§ 15 § 17