Gesetze / Rohmilchgüteverordnung

RohmilchGütV

§ 26 Unterrichtung über das verwendete Hemmstofftestsystem

Stand: 01.07.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RohmilchG%C3%BCtV/26#abs-1 (1) Die Untersuchungsstelle hat den Abnehmer über das verwendete Hemmstofftestsystem sieben Tage vor dessen erstmaliger Verwendung oder dessen Wechsel zu unterrichten. Wird nur für einen Zeitraum von bis zu sieben Tagen ein anderes Hemmstofftestsystem verwendet, bedarf es keiner Unterrichtung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RohmilchG%C3%BCtV/26#abs-2 (2) Der Abnehmer hat allen Erzeugern, deren Proben von der nach Absatz 1 Satz 1 unterrichtenden Untersuchungsstelle untersucht werden, unverzüglich nach der Unterrichtung mitzuteilen, welches Hemmstofftestsystem verwendet wird.

§ 25 § 27