Gesetze / Rohmilchgüteverordnung
RohmilchGütV§ 23 Überschreiten oder Unterschreiten der Mindestanzahl an Güteuntersuchungen
Stand: 14.06.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RohmilchG%C3%BCtV/23#abs-1 (1) Überschreitet der Abnehmer bezüglich eines Gütemerkmals die Mindestanzahl an Güteuntersuchungen, die Anlage 2 Abschnitt A bis F für einen bestimmten Zeitraum vorschreibt, hat er die Ergebnisse aller Güteuntersuchungen dieses Zeitraums in die Mittelwertbildung und die Bewertung des jeweiligen Gütemerkmals einzubeziehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RohmilchG%C3%BCtV/23#abs-2 (2) Der Abnehmer darf bezüglich eines Gütemerkmals die Mindestanzahl an Güteuntersuchungen, die Anlage 2 Abschnitt A bis F für einen bestimmten Zeitraum vorschreibt, nicht unterschreiten. Nur in folgenden Fällen darf er die Mindestanzahl unterschreiten: