Gesetze / Tuberkulose-Verordnung
RindTbV§ 13
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
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- BVerwG, 01.06.2016 – 3 B 67/15Anordnungen bei Verdacht auf Befall eines Rinderbestandes mit Tuberkulose; Urteilsbegründung durch Bezugnahme auf andere EntscheidungZitiert von 12
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RindTbV/13#abs-1 (1) Die zuständige Behörde entzieht dem Inhaber eines Rinderbestandes die amtliche Anerkennung seines Bestandes als tuberkulosefrei, soweit für den Bestand
In den Fällen des Verdachts auf Tuberkulose kann die zuständige Behörde für die Dauer der behördlichen Untersuchungen anstelle des Entzugs das Ruhen der amtlichen Anerkennung anordnen, soweit zu erwarten ist, dass über den Ausbruch der Tuberkulose in absehbarer Zeit behördlich entschieden werden kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RindTbV/13#abs-2 (2) Ist die amtliche Anerkennung nach Absatz 1 Satz 1 entzogen worden, erkennt die zuständige Behörde den Rinderbestand erneut amtlich als tuberkulosefrei an, soweit sich der Verdacht nach § 9 Absatz 3 als unbegründet erwiesen hat oder die Tuberkulose im Sinne des § 9 Absatz 2 erloschen ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RindTbV/13#abs-3 (3) Die zuständige Behörde hebt die Anordnung des Ruhens der amtlichen Anerkennung nach Absatz 1 Satz 2 auf, soweit sich der Verdacht nach § 9 Absatz 3 als unbegründet erwiesen hat.