Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Rindfleischetikettierungszuständigkeitsverordnung

RiFlEtiZV

§ 1

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RiFlEtiZV/1#abs-1 (1) Zuständige Stellen im Sinne des § 4 Abs. 2 des Rindfleischetikettierungsgesetzes sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Sie führen die Aufgabe als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung durch. Die Sonderaufsicht über die Landkreise und kreisfreien Städte nimmt die für Verbraucherschutz zuständige oberste Landesbehörde wahr.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RiFlEtiZV/1#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit zuständige Stelle für die Überwachung der Einrichtungen des Großhandels und der Einkaufszentralen des Einzelhandels. Es ist auch Kontaktstelle zur Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und zuständig für die Entgegennahme und Weiterleitung von Informationen nach dem Rindfleischetikettierungsgesetz.

§ 2