Gesetze / Schiffspersonalverordnung-Rhein
RheinSchPersV§ 9.01 Gültigkeit der Bordbücher und Schifferdienstbücher
Stand: 10.06.2019
Bordbücher und Schifferdienstbücher, die nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften ausgestellt worden sind oder weitergelten, bleiben nach Maßgabe der bisherigen Vorschriften bis zu ihrer Erneuerung gültig.