Gesetze / Schiffspersonalverordnung-Rhein
RheinSchPersV§ 5.11 Aufsicht
Stand: 10.06.2019
Solange sich Fahrgäste an Bord befinden, muss nachts stündlich ein Kontrollgang durchgeführt werden. Die Durchführung muss auf geeignete Weise nachweisbar sein.