Gesetze / Rheinschiffspersonalverordnung (Anlage 1 zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffspersonalverordnung)
RheinSchPersV 2023§ 10.02 Mindestanforderungen in Bezug auf Alter, Einhaltung der Verwaltungsvorschriften, Befähigung und Fahrzeiten des Maschinisten
Stand: 25.06.2023
Für den Erwerb eines Befähigungszeugnisses muss der Maschinist folgende Mindestanforderungen in Bezug auf Alter, Einhaltung der Verwaltungsvorschriften, Befähigung und Fahrzeiten erfüllen:
a)
ein Mindestalter von 18 Jahren und eine bestandene Abschlussprüfung eines Berufsausbildungskurses in der Motoren-, Metall- oder, sofern Motorenkunde gelehrt wurde, Mechatronikerbranche;
oder
oder
b)
ein Mindestalter von 19 Jahren und eine Fahrzeit von mindestens 360 Tagen auf einem Fahrzeug mit Maschinenantrieb als Bootsmann.