Gesetze / Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung)

RheinSchPV 1994

§ 15.09 Anstrich und Außenreinigung der Fahrzeuge

Stand: 10.06.2019

Bund2 Fassungen

Es ist verboten, die Außenhaut der Fahrzeuge mit Öl anzustreichen oder mit Mitteln zu reinigen, die nicht in das Gewässer gelangen dürfen.

§ 15.08