Gesetze / Revierjagd-Meisterprüfungsverordnung

RevierjagdMeisterPrV

§ 22 Übergangsvorschriften

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RevierjagdMeisterPrV/22#abs-1 (1) Die bis zum Ablauf des 29. April 2019 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende geführt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RevierjagdMeisterPrV/22#abs-2 (2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum Ablauf des 29. April 2019 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und die sich innerhalb von zwei Jahren ab dem 30. April 2019 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können die Wiederholungsprüfung nach den bis zum Ablauf des 29. April 2019 geltenden Vorschriften ablegen.

§ 21 § 23