Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Restaurator im Handwerk oder Geprüfte Restauratorin im Handwerk
RestauratorHw-PrüfV§ 6 Handlungsbereich „Methoden zum Erhalt, zur Restaurierung und Konservierung von Kulturerbe anwenden und weiterentwickeln“
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RestauratorHw-Pr%C3%BCfV/6#abs-1 (1) Im Handlungsbereich „Methoden zum Erhalt, zur Restaurierung und Konservierung von Kulturerbe anwenden und weiterentwickeln“ soll durch die zu prüfende Person die Fähigkeit nachgewiesen werden, diesbezügliche Methoden systematisch und eigenständig einsetzen und bei Forschungsaufgaben mitwirken zu können. In diesem Rahmen sollen Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservierungsmethoden bewertet, ausgewählt und weiterentwickelt werden können und es soll interdisziplinär zusammengearbeitet werden können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RestauratorHw-Pr%C3%BCfV/6#abs-2 (2) In diesem Handlungsbereich können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: