Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Restaurator im Handwerk oder Geprüfte Restauratorin im Handwerk

RestauratorHw-PrüfV

§ 12 Prüfungsteil „Spezifische Qualifikationen“

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RestauratorHw-Pr%C3%BCfV/12#abs-1 (1) Der Prüfungsteil „Spezifische Qualifikationen“ wird als schriftliche Prüfung auf der Grundlage der Beschreibung einer praxisbezogenen Situation durchgeführt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RestauratorHw-Pr%C3%BCfV/12#abs-2 (2) Die schriftliche Prüfung besteht aus drei unter Aufsicht zu bearbeitenden Aufgabenstellungen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RestauratorHw-Pr%C3%BCfV/12#abs-3 (3) Die Bearbeitungszeit je Aufgabenstellung beträgt mindestens 100 Minuten. Die Bearbeitungszeit für alle drei Aufgabenstellungen beträgt insgesamt höchstens 360 Minuten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RestauratorHw-Pr%C3%BCfV/12#abs-4 (4) Die Aufgabenstellungen müssen aus der Beschreibung der praxisbezogenen Situation abgeleitet sein. Sie müssen es der zu prüfenden Person ermöglichen, eigenständige Lösungen zu erarbeiten. Für jeden der drei Handlungsbereiche „Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservierungskonzepte entwickeln“, „Maßnahmen umsetzen, Prozesse leiten und koordinieren“ und „Maßnahmen und Prozesse unter Qualitätsaspekten dokumentieren sowie Risiko- und Schadensprävention sicherstellen“ ist eine Aufgabenstellung zu gestalten, die den Handlungsbereich als Schwerpunkt situationsbezogen thematisiert. Die jeweils anderen Handlungsbereiche können berücksichtigt werden.

§ 11 § 13