Gesetze / Restaurator-Master Professional Restaurierung-Prüfungsverordnung

RestMAProRestPrV

§ 12 Prüfungsteil „Spezifische Qualifikationen“

Stand: 22.12.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RestMAProRestPrV/12#abs-1 (1) Der Prüfungsteil „Spezifische Qualifikationen“ wird als schriftliche Prüfung auf der Grundlage der Beschreibung einer praxisbezogenen Situation durchgeführt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RestMAProRestPrV/12#abs-2 (2) Die schriftliche Prüfung besteht aus drei unter Aufsicht zu bearbeitenden Aufgabenstellungen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RestMAProRestPrV/12#abs-3 (3) Die Bearbeitungszeit je Aufgabenstellung beträgt mindestens 100 Minuten. Die Bearbeitungszeit für alle drei Aufgabenstellungen beträgt insgesamt höchstens 360 Minuten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RestMAProRestPrV/12#abs-4 (4) Die Aufgabenstellungen müssen aus der Beschreibung der praxisbezogenen Situation abgeleitet sein. Sie müssen es der zu prüfenden Person ermöglichen, ohne Antwortvorgaben eigenständige Lösungen zu erarbeiten. Für jeden der drei Handlungsbereiche „Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservierungskonzepte entwickeln“, „Maßnahmen umsetzen, Prozesse leiten und koordinieren“ und „Maßnahmen und Prozesse unter Qualitätsaspekten dokumentieren sowie Risiko- und Schadensprävention sicherstellen“ ist eine Aufgabenstellung zu gestalten, die den Handlungsbereich als Schwerpunkt situationsbezogen thematisiert. Die jeweils anderen Handlungsbereiche können berücksichtigt werden.

§ 11 § 13