Gesetze / Rentenübersichtsanbindungsverordnung

RentÜAV

§ 3 Stichtag für die verpflichtende Anbindung

Stand: 06.02.2024

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Rent%C3%9CAV/3#abs-1 (1) Der Stichtag für die verpflichtende Anbindung der Vorsorgeeinrichtungen an die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht ist der 31. Dezember 2024.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Rent%C3%9CAV/3#abs-2 (2) Ab dem Stichtag müssen die Vorsorgeeinrichtungen in der Lage sein, auf Anfrage der Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht nach § 4 Absatz 2 Satz 1 des Rentenübersichtsgesetzes Informationen nach § 5 Absatz 1 und 2 des Rentenübersichtsgesetzes an die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht zu übermitteln.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Rent%C3%9CAV/3#abs-3 (3) Vorsorgeeinrichtungen, die sich nach § 2 Absatz 4 später anmelden, müssen innerhalb von neun Monaten ab dem Zeitpunkt der Anmeldung zur Übermittlung nach Absatz 2 in der Lage sein.

§ 2 § 4