Gesetze / Rennwett- und Lotteriegesetz

RennwLottG

§ 10 Steuersatz

Stand: 26.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.07.2021

Bund7 Entscheidungen

Die Rennwettsteuer beträgt 5,3 Prozent der Bemessungsgrundlage nach § 9.

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