Gesetze / Rennwett- und Lotteriegesetz
RennwLottG§ 10 Steuersatz
Stand: 26.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.07.2021
Die Rennwettsteuer beträgt 5,3 Prozent der Bemessungsgrundlage nach § 9.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 10 RennwLottG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 20.09.2022 – 9 C 2/22Kommunale Wettbürosteuer unzulässig; GleichartigkeitZitiert von 3
- BVerwG, 20.09.2022 – 9 C 3/22Zitiert von 1
- BVerwG, 20.09.2022 – 9 C 4/22Zitiert von 1
- OVG NRW, 27.08.2020 – 14 A 218/19Zitiert von 1
- OVG NRW, 27.08.2020 – 14 A 2474/19Zitiert von 1
- BFH, 07.09.2021 – IX R 30/18 · Besteuerung von SportwettenZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- BFH, 07.09.2021 – IX R 5/19Besteuerung einer Sportwettenbörse nach der Rechtslage 2012Zitiert von 10
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 RennwLottG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.