Gesetze / Rennwett- und Lotteriegesetz
RennwLottG§ 43 Aufzeichnungspflichten
Stand: 01.07.2021
Wird zitiert von 2
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- BFH, 04.11.2025 – IX R 27/24Keine Verfassungs- und Europarechtswidrigkeit der Virtuellen AutomatensteuerZitiert von 3
- BFH, 29.01.2025 – IX B 93/24 (AdV)Keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Virtuellen Automatensteuer
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RennwLottG%202021/43#abs-1 (1) Der Steuerschuldner (§ 39) ist verpflichtet, für jedes virtuelle Automatenspiel Aufzeichnungen zur Ermittlung der Virtuellen Automatensteuer und zu den Grundlagen ihrer Berechnung zu führen. Ist ein steuerlicher Beauftragter gemäß § 42 benannt, hat der Veranstalter diesem die Aufzeichnungen nach Satz 1 monatlich zu übermitteln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RennwLottG%202021/43#abs-2 (2) Aus den Aufzeichnungen müssen insbesondere zu ersehen sein:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RennwLottG%202021/43#abs-3 (3) Die Aufzeichnungen zu den Zugangsmöglichkeiten im Sinne des Absatzes 2 Nummer 5 umfassen insbesondere die Internetadresse des Angebots sowie die Namen der verfügbaren Applikationen, die zusätzlich oder gänzlich selbständig über Endgeräte genutzt werden können.