Gesetze / Reha-Pauschalerstattungsverordnung
RehaErstV§ 1 Grundsatz
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RehaErstV/1#abs-1 (1) Soweit für Leistungen zur Teilhabe die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung zuständig ist, erstatten ihr die Träger der allgemeinen Rentenversicherung den von ihnen nach § 223 Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu tragenden Anteil an den Ausgaben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RehaErstV/1#abs-2 (2) Soweit für Leistungen zur Teilhabe die Träger der allgemeinen Rentenversicherung zuständig sind, erstattet die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung ihnen den von ihr nach § 223 Abs. 2 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu tragenden Anteil an den Ausgaben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RehaErstV/1#abs-3 (3) Die Erstattung erfolgt in einem pauschalen Verfahren. Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt die Schlussabrechnung durch. Die Erstattungsbeträge der Träger der allgemeinen Rentenversicherung werden buchhalterisch auf diese entsprechend ihrem Anteil an den Beitragseinnahmen verteilt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RehaErstV/1#abs-4 (4) Der Zahlungsausgleich zwischen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung und der allgemeinen Rentenversicherung wird von der Deutschen Rentenversicherung Bund durchgeführt.