Gesetze / Registerzensuserprobungsgesetz
RegZensErpG§ 17 Einrichtungsregister
Stand: 23.04.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RegZensErpG/17#abs-1 (1) Das Statistische Bundesamt führt zur Vorbereitung und Erstellung von Bundes- und Landesstatistiken sowie für Auswertungszwecke ein Register über Sonderbereiche (Einrichtungsregister). Zum Aufbau und zur Pflege des Einrichtungsregisters dürfen Angaben aus Bundes- und Landesstatistiken sowie aus allgemein zugänglichen Quellen verwendet werden. Die statistischen Ämter der Länder wirken bei der Pflege des Einrichtungsregisters mit und dürfen es nutzen, soweit es zur Erfüllung der Zwecke nach Satz 1 erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RegZensErpG/17#abs-2 (2) Das Einrichtungsregister enthält Daten zu folgenden Merkmalen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RegZensErpG/17#abs-3 (3) Im Sinne dieses Gesetzes sind