Gesetze / Reformgesetz

ReföDG

Art 14 § 5 Fortgeltung bisheriger Vorschriften

Stand: 10.06.2019

Bund

Bemißt sich die Höhe von Zulagen, Aufwandsentschädigungen und anderen Bezügen nach Grundgehältern der Bundesbesoldungsordnungen, gelten für die Höhe dieser Leistungen die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bemessungsgrundlagen weiter, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Art 14 § 4 Art 14 § 6