Gesetze / Reformgesetz

ReföDG

Art 14 § 2 Wahrung des Besitzstandes nach den bisherigen Vorschriften

Stand: 10.06.2019

Bund

Abweichend von Artikel 3 Nr. 5 gelten für Beamte, Richter und Soldaten, die am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Voraussetzungen für die Zahlung von Ausgleichszulagen nach den bisherigen Vorschriften erfüllt haben, diese insoweit weiter.

Art 14 § 1 Art 14 § 3