Gesetze / Reformgesetz

ReföDG

Art 14 § 2 Wahrung des Besitzstandes nach den bisherigen Vorschriften

Stand: 10.06.2019

Bund

Abweichend von Artikel 3 Nr. 5 gelten für Beamte, Richter und Soldaten, die am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Voraussetzungen für die Zahlung von Ausgleichszulagen nach den bisherigen Vorschriften erfüllt haben, diese insoweit weiter.

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