Gesetze / Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung
RechVersV§ 36 Gebuchte Bruttobeiträge
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
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- BGH, 29.04.2020 – IV ZR 5/19Widerspruch gegen Versicherungsvertrag: Berechnung der herauszugebenden NutzungenZitiert von 22
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RechVersV/36#abs-1 (1) Im Unterposten "Gebuchte Bruttobeiträge" sind, soweit es sich um das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft handelt, insbesondere folgende Beiträge auszuweisen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RechVersV/36#abs-2 (2) Von den Beiträgen gemäß Absatz 1 sind abzusetzen:
Die Beiträge gemäß Absatz 1 dürfen nicht um Beitragsrückerstattungen und Provisionen an die Versicherungsvermittler gekürzt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RechVersV/36#abs-3 (3) Im Unterposten "Gebuchte Bruttobeiträge" sind, soweit es sich um das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft handelt, folgende Beiträge auszuweisen:
Von den Beiträgen gemäß Satz 1 sind die bei Aufgabe oder Verminderung des in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäfts an den Vorversicherer abgeführten Portefeuille-Austrittsbeiträge abzusetzen.