Gesetze / Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung
RechVersV§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 10.06.2019
Diese Verordnung ist auf Versicherungsunternehmen und Niederlassungen anzuwenden, für die nach § 341 Abs. 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs der Zweite Unterabschnitt des Vierten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs anzuwenden ist.