Gesetze / Pensionsfonds-Rechnungslegungsverordnung

RechPensV

§ 26 Aufwendungen für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattungen für eigene Rechnung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RechPensV/26#abs-1 (1) Die Aufwendungen für die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung umfassen die Zuführungen zur Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RechPensV/26#abs-2 (2) Die Aufwendungen für die erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung umfassen:

1.
die Zuführung zur Rückstellung für erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung,
2.
die Verluste aus der Abwicklung der aus dem vorhergehenden Geschäftsjahr übernommenen Rückstellungen; entsprechende Gewinne vermindern die Aufwendungen.

Von den in Absatz 1 und in Satz 1 bezeichneten Aufwendungen sind die Anteile der Rückversicherer abzusetzen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RechPensV/26#abs-3 (3) Erreichen die erfolgsabhängigen und die erfolgsunabhängigen Beitragsrückerstattungen einen größeren Umfang, so sind sie im Anhang getrennt anzugeben.

§ 25 § 27