Gesetze / Pensionsfonds-Rechnungslegungsverordnung
RechPensV§ 20 Verbindlichkeiten gegenüber Lebensversicherungsunternehmen
Stand: 10.06.2019
Im Posten "Verbindlichkeiten gegenüber Lebensversicherungsunternehmen" sind die sich aus den abgeschlossenen Verträgen zur Deckung von Verpflichtungen gegenüber den Versorgungsberechtigten ergebenden Verbindlichkeiten auszuweisen.