Gesetze / Pensionsfonds-Rechnungslegungsverordnung

RechPensV

§ 18 Depotverbindlichkeiten aus dem in Rückversicherung gegebenen Pensionsfondsgeschäft

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RechPensV/18#abs-1 (1) Im Posten "Depotverbindlichkeiten aus dem in Rückversicherung gegebenen Pensionsfondsgeschäft" sind die Verbindlichkeiten gegenüber Rückversicherern in Höhe der Beträge auszuweisen, die vom bilanzierenden Pensionsfonds als Sicherheit einbehalten oder ihm vom Rückversicherer zu diesem Zweck belassen worden sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RechPensV/18#abs-2 (2) Die Depotverbindlichkeiten dürfen weder mit anderen Verbindlichkeiten gegenüber dem Rückversicherer zusammengefasst noch mit Forderungen an den Rückversicherer verrechnet werden.

§ 17 § 19