Gesetze / Rebenpflanzgutverordnung
RebPflV 1986§ 4 Antrag
Stand: 09.12.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RebPflV%201986/4#abs-1 (1) Der Antrag auf Anerkennung ist bis zum 15. Juni, für Topfreben und Kartonagereben bis zum 1. Juli, zu stellen. Die Anerkennungsstelle kann hiervon Ausnahmen genehmigen, wenn Besonderheiten des Anbau- und Kultivierungsverfahrens oder des Verfahrens der Sortenzulassung dies rechtfertigen. Für Anträge auf Anerkennung von Pflanzgut im Falle des § 10 Abs. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes kann die in § 3 Abs. 3 genannte Behörde einen von Satz 1 abweichenden Zeitpunkt bestimmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RebPflV%201986/4#abs-2 (2) Für den Antrag ist ein Vordruck der Anerkennungsstelle zu verwenden. Er ist für jede Sorte oder für jeden Klon gesondert zu stellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RebPflV%201986/4#abs-3 (3) Der Antragsteller hat im Antrag zu erklären
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RebPflV%201986/4#abs-4 (4) Erwächst ein Rebenbestand aus anerkanntem Pflanzgut, so sind im Antrag die Anerkennungsnummer und die Kategorie anzugeben, unter der das Pflanzgut anerkannt worden ist; im Falle der Anerkennung im Ausland ist auch die Anerkennungsstelle anzugeben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/RebPflV%201986/4#abs-5 (5) Wird die Prüfung des Rebenbestandes durch eine amtlich betraute Stelle in einem der in § 10 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes bezeichneten Staaten durchgeführt, so sind dem Antrag die Bescheinigung dieser Stelle über das Ergebnis der mit Erfolg vorgenommenen Prüfung des Rebenbestandes und ein Nachweis der Genehmigung der Pflanzguteinfuhr nach § 18 Abs. 2 Nr. 4 des Saatgutverkehrsgesetzes beizufügen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/RebPflV%201986/4#abs-6 (6) Im Fall von Standardpflanzgut, das aus einem Klon erwächst, sind im Antrag die Kategorie, die Rebsorte und der Klon des jeweiligen Mutterrebenbestandes anzugeben. Soweit der Mutterrebenbestand aus einem erhaltungszüchterisch bearbeiteten Klon erwächst, kann der Antrag nur durch den eingetragenen Züchter oder mit seiner Zustimmung gestellt werden.
Änderungsverlauf
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01.10.2018 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Oktober 2018 (BGBl. I 1571)
BGBl. 2018 I S. 1571
BGBl. 2018 I S. 1571
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18.07.2017 Ausfertigung
§ 4 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I 2647)
BGBl. 2017 I S. 2647
BGBl. 2017 I S. 2647
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17.08.1992 Ausfertigung
§ 4 geändert und aufgehoben und umnummeriert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. August 1992 (BGBl. I 1532)
BGBl. 1992 I S. 1532
BGBl. 1992 I S. 1532
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